Verpächterpfandrecht

Verpächterpfandrecht
gesetzliches Pfandrecht des Verpächters entsprechend dem  Vermieterpfandrecht (§§ 581, 592 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Pacht — I. Bürgerliches Recht:Vertragliche Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte einer Sache oder eines Rechts gegen Entgelt (§§ 581–597 BGB), den ⇡ Pachtzins. ⇡ Miete umfasst dagegen nur die Gebrauchsüberlassung von Sachen. 1. Früchte… …   Lexikon der Economics

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